Vorschriften und Gesetze
ASR A2.2
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für das Betreiben nach § 3a Absatz 1, § 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3
einschließlich der Punkte 2.2 und 5.2 Absatz 1 g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.
DGUV 205-023
In der DGUV Information 205-023 werden die Ausbildungsinhalte für Brandschutzhelfer noch ausführlicher behandelt.
ArbSchG §10 Abs.2
Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. (Textauszug aus dem ArbSchG)